Verfügung eines Nichtberechtigten.

Verfügung eines Nichtberechtigten.
Verfügung eines Nichtberechtigten.
 
Trifft jemand über ein subjektives Recht, das ihm nicht zusteht oder über das er keine Verfügungsbefugnis besitzt, eine Verfügung, so ist sie grundsätzlich unwirksam. Beispiel: A veräußert ein ihm von C nur geliehenes Fahrrad an B. Im Interesse des Rechtsverkehrs gibt es aber einen gesetzlichen Schutz des guten Glaubens (z. B. §§ 892, 893, 932-934 BGB) für denjenigen, der berechtigterweise auf die nach äußeren Umständen vermutbare Rechtsstellung des Verfügenden vertraut. Die Verfügung eines Nichtberechtigten ist von Anfang an wirksam, wenn sie mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Berechtigten vorgenommen oder von diesem im Nachhinein genehmigt wird (§ 185 BGB). Der nicht berechtigt Verfügende ist, wenn die Verfügung gegenüber dem Berechtigten wirksam ist, verpflichtet, den durch die Verfügung erlangten Erlös an den Berechtigten herauszugeben (§ 816 Absatz 1 BGB). - Ähnliche Grundsätze kennen das österreichische und das schweizerische Recht.

Universal-Lexikon. 2012.

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